Allgemeine Bedingungen B2B über Verkauf, Reinigung, Desinfektion und Instandhaltung, der Eisschmitt GmbH & Co. KG

 

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen über Verkauf, Lieferung und Montage (AGB-B2B) gelten

- für alle Verträge und sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen uns, der Eisschmitt GmbH & Co. KG, Kitzinger Str. 3, 97228 Rottendorf, und dem Kunden („Besteller“), soweit diese die Bestellung und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) zum Gegenstand haben, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB),

- für alle Verträge und sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen uns, der Eisschmitt GmbH & Co. KG, Kitzinger Str. 3, 97228 Rottendorf, und dem Besteller, soweit diese die Reinigung, Desinfektion und Instandhaltung von Klima- und Lüftungsanlagen sowie die Reinigung von Maschinen und Fassaden („Anlage“) zum Gegenstand haben. 

Die AGB-B2B gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die AGB-B2B können unter www.eisschmitt.de abgerufen werden.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB-B2B in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere AGB-B2B gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Bestellers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB-B2B. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB-B2B nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Diese Unterlagen dürfen nicht nachgebildet oder anderen Personen, insbesondere Konkurrenzunternehmen, zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 

(2) Technische Angaben sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, nur Annäherungswerte. Maße und Gewichte unterliegen den gemäß den technischen Regeln zulässigen Abweichungen oder den DIN-Toleranzen für Maß, Form und Gewicht. Alle sonstigen Unterlagen wie Abbildungen und Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(3) Die Bestellung der Ware oder der Auftrag zur Reinigung, Desinfektion und Instandhaltung von Anlagen durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zehn Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(4) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder im Falle der Bestellung von Waren durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.

 

§ 3 Leistungsfrist und Leistungsverzug

(1) Die Frist zur Lieferung von Waren sowie zur Reinigung, Desinfektion und Instandhaltung von Anlagen wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung oder Auftrags angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Leistungsfrist im Fall der Bestellung und/oder der Lieferung von Waren ca. zwei Wochen ab Vertragsschluss; im Fall der Reinigung, Desinfektion und Instandhaltung von Anlagen beträgt die Leistungsfrist ca. vier Wochen ab Vertragsschluss. Im Fall der Reinigung, Desinfektion und Instandhaltung von Anlagen beginnt die Leistungsfrist frühestens dann, wenn alle technischen Fragen über die Durchführung des jeweiligen Auftrags geklärt, sämtliche erforderlichen Planungsunterlagen bei uns eingegangen sind und der Besteller die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen getätigt hat.

(2) Sofern wir verbindliche Leistungsfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Leistungsfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Leistungsfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(3) Der Eintritt unseres Leistungsverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Geraten wir in Leistungsverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises, insgesamt jedoch höchstens 5% des Leistungswerts der verspätet gelieferten Ware oder Anlage. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(4) Die Rechte des Bestellers gem. § 8 dieser AGB-B2B und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

 

§ 4 Leistung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Ist Gegenstand des Vertrags die Bestellung und/oder die Lieferung von Waren, erfolgt diese ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige diesbezügliche Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir im Fall der Bestellung und/oder der Lieferung von Waren berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die gewöhnlichen Kosten der Verpackung trägt im Fall der Bestellung und/oder der Lieferung von Waren der Besteller.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht im Fall der Bestellung und/oder der Lieferung von Waren spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf im Fall der Bestellung und/oder der Lieferung von Waren geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme im Fall der Bestellung und/oder der Lieferung von Waren vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

(3) Ist Gegenstand des Vertrags die Reinigung, Desinfektion und Instandhaltung von Anlagen und haben wir dem Besteller die Reinigung, Desinfektion und Instandhaltung der Anlage angezeigt, ist der Besteller verpflichtet, die von uns erbrachte Leistung abzunehmen. Wegen eines unwesentlichen Mangels ist der Besteller nicht berechtigt, die Abnahme zu verweigern. Die Abnahme gilt nach einem Ablauf von zwei Wochen nach Mitteilung der Beendigung Reinigung, Desinfektion und Instandhaltung der Anlage als folgt, wenn sich die Abnahme ohne unser Verschulden verzögert. Behält sich der Besteller die Geltendmachung eines mangels vor, entfällt mit der Abnahme unsere Haftung für erkennbare Mängel. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Anlage geht mit der Abnahme des Bestellers auf diesen über. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Nettopreises pro Kalenderwoche, beginnend mit der Leistungsfrist bzw. – mangels einer Leistungsfrist – mit der Mitteilung der Bereitschaft zur Leistungserbringung. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

§ 5 Preise/Werklohn und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten im Fall der Bestellung und/oder der Lieferung von Waren unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Ist Gegenstand des Vertrags Reinigung, Desinfektion und Instandhaltung von Anlagen gelten die Preise gemäß unserem jeweiligen Angebot.

(2) Im Fall der Reinigung, Desinfektion und Instandhaltung von Anlagen erfolgt die Bestimmung des Preises anhand der jeweils von uns zu bearbeitenden Anlagen gemäß dem von uns unterbreiteten schriftlichen Angebots. Sofern die Reinigung, Desinfektion und Instandhaltung von Anlagen mittels Trockeneisstrahlarbeiten erfolgt, werden diese  auf der Grundlage von Stunden- oder Tagespauschalen bepreist. Stellt sich im Rahmen der Durchführung der Reinigung, Desinfektion und Instandhaltung von Anlagen, auch im Fall von Trockeneisstrahlarbeiten, heraus, dass aufgrund von tatsächlichen oder rechtlichen Umständen, die bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren, die von uns geschuldete Leistung hierdurch wesentlich erschwert wird, sind wir berechtigt, den Preis entsprechend dem dadurch erhöhten Leistungsaufwand zu erhöhen. Dasselbe gilt, wenn der Besteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, etwa, wenn uns kein Zugang zu den Anlagen bestellerseits gewährt wird oder sich nach Auftragserteilung der Umfang der von uns zur erbringenden Leistungen wesentlich erweitert und der erweiterte Umfang bei Vertragsschluss nicht erkennbar war. Wir sind verpflichtet, den Besteller hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Über die Höhe der Preissteigerung werden wir mit dem Kunden eine gesonderte individualvertragliche Vereinbarung treffen. Nach Vertragsschluss vom Besteller beauftragte zusätzliche Tätigkeiten sind gesondert zu vergüten.

(3) Beim Versendungskauf im Fall der Bestellung und/oder der Lieferung von Waren (§ 4 Abs. 2) trägt der Besteller die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) i.H.v. 7,50 EUR als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller.

(4) Der Kaufpreis im Fall der Bestellung und/oder der Lieferung von Waren ist fällig und zu zahlen innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Zahlt der Besteller die geschuldete Summe nach einer ihm von uns nach Ablauf des im vorstehenden Absatz genannten Zeitraums gesetzten Leistungsfrist von einem Monat nicht, so können wir uns durch einfache schriftliche Mitteilung vom Vertrag lossagen und Schadensersatz bis zu 25 % des sich aus dem Vertrag ergebenden Wertes des in Betracht kommenden Teils des Liefergegenstandes verlangen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden bzw. Schaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs bzw. der Lossagung vom Vertrag kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(5) Ist Gegenstand des Vertrags die Reinigung, Desinfektion und Instandhaltung von Anlagen, wird der Werklohn nach Abnahme des Gewerks und nach Erhalt unserer Rechnung fällig. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Zahlung wegen von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers zurückzuhalten. Darüber hinaus gilt im Fall der Reinigung, Desinfektion und Instandhaltung von Anlagen folgendes:

(a) Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Planung, Überwachung und Dokumentation werden vom Besteller übernommen und gesondert vergütet. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material einschließlich Verschnitt sowie für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung.

(b) Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahrten, hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, der tatsächliche Aufwand berechnet wird.

(c) Sonstige Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerksmaterialien und des persönlichen Gepäcks, für Fracht und Verpackung, für die Anlieferung der gesamten Materialien und Geräte sowie bestellte technische Unterlagen werden ebenfalls gesondert vergütet.

(d) Zur Diagnose und Behebung von zeitweise auftretenden (intermittierenden) Fehlern können wiederholte Überprüfungen und Leistungen erforderlich werden. Der Besteller hat insoweit die Kosten auch von mehrmaligen Einsätzen zu tragen. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, werden in diesem Fall, jedoch erst ab einem Netto-Auftragswert von € 30.000,00 40 % der Auftragssumme nach Beauftragung, weitere 40 % der Auftragssumme bei Lieferung und die restlichen 20 % der Auftragssumme nach Fertigstellung, spätestens jedoch 6 Wochen nach Lieferung zur Zahlung fällig.

(6) Wechsel und Schecks nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und nur Erfüllungshalber an. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsels und des Schecks entstehenden Kosten sind von dem Besteller zu tragen.

(7) Wir sind berechtigt, für unsere Forderungen jederzeit ausreichende Sicherheiten zu verlangen. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel oder Schecks sofort fällig, wenn der Besteller wegen einer Forderung in Verzug gerät oder gegen vertragliche Vereinbarungen verstößt, soweit dieser Verstoß oder die Forderung in Verzug nicht nur unwesentlich ist, oder in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird.

(8) Wird nach Abschluss eines Vertrags, der die Bestellung und/oder die Lieferung von Waren zum Gegenstand hat erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung soweit diese die Bestellung und/oder die Lieferung von Waren zum Gegenstand haben, (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Ist Gegenstand des Vertrags die Reinigung, Desinfektion und Instandhaltung von Anlagen, steht uns wegen einer Forderung aus diesem Vertrag ein Pfandrecht an der aufgrund des Vertrages in Besitz des Bestellers gelangten Anlage zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem jeweiligen Vertragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

(3) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, nach § 5 Absatz 8 vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(5) Der Besteller ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

§ 7 Mängelansprüche des Bestellers

(1) Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist Gegenstand des Vertrags die Bestellung und/oder die Lieferung von Waren bleiben in allen Fällen unberührt die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Im Fall der Bestellung und/oder der Lieferung von Waren sind Ansprüche aus Lieferantenregress ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist sowohl bei Verträgen über die Bestellung und/oder die Lieferung von Waren, als auch über die Reinigung, Desinfektion und Instandhaltung von Anlagen vor allem die über die Beschaffenheit der Ware oder der Anlage getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware oder der Anlage gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3, 633 Abs. 2 S. 2 und 3  BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Besteller nicht als für ihn entscheidend für den Vertragsschluss hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.

(4) Im Fall der Bestellung und/oder die Lieferung von Waren haften wir nach folgenden Maßgaben:

Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Besteller bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Bestellers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt; der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

(5) Ist Gegenstand des Vertrags die Reinigung, Desinfektion und Instandhaltung von Anlagen haften wir nach folgenden Maßgaben:

Der Besteller hat uns einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ist der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich oder beruht dieser auf einem dem Besteller zuzurechnenden Umstand, scheidet eine Haftung unsererseits aus. 

(6) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.

(7) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(8) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(9) Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen. Veränderungen unserer einsatzbereiten und einsatzoptimierten Systeme, insbesondere das Aufspielen von Fremdsoftware, ist systembedingt weder vorgesehen noch wird dies von uns autorisiert.  Falls eine solche Veränderung durch den Besteller oder Dritte vorgenommen wird, gehen wir jede Haftung und Gewährleistung ab.

(10) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, welche aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind.

 

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB-B2B einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

  1. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

§ 9 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 und § 634a Nr. 1 und 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln im Fall der Bestellung und/oder der Lieferung von Waren ein Jahr ab Ablieferung sowie im Fall der Reinigung, Desinfektion und Instandhaltung von Anlagen ein Jahr ab Abnahme. Soweit im Fall der Bestellung und/oder der Lieferung von Waren eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme; § 479 BGB bleibt hiervon unberührt.

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers gem. § 8 Abs. 2 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

§ 10 Durchführung der Reinigung, Desinfektion und Instandhaltung von Anlagen

(1) Der Besteller hat im Fall der Reinigung, Desinfektion und Instandhaltung von Anlagen auf seine  Kosten eine Hilfsmannschaft wie Handlanger und, wenn nötig, auch sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl, sowie alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst- Verputz,- Maler- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung und bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich entsprechender sanitärer Anlagen zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen. Schutzkleider und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für uns als Auftragnehmer nicht branchenüblich sind, sind ebenfalls auf Kosten des Kunden von diesem zu stellen.

(2) Im Übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres und des Eigentums und Besitzes unseres Personals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Eigentums und Besitzes ergreifen würde.

(3) Der Besteller verpflichtet sich, den jeweiligen Installateuren und unserem Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach unserer Wahl täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf von uns gestellten Formularen die Beendigung der Installation oder Montage.

(4) Ist Gegenstand des Vertrags die Reinigung von Küchenabluft- und Fettkanälen und Abluft-Motoren  mittels Heißwasserverfahren, hat der Besteller dafür Sorge zu tragen, dass die Küchenabluft- und Fettkanäle wasserdicht sind. 

 

§ 11 Datenschutz

Soweit uns vom Besteller im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrags und sonstiger Rechtsbeziehung die die Bestellung und/oder die Lieferung von Waren und/oder die Reinigung, Desinfektion und Instandhaltung von Anlagen Daten überlassen und diese von uns verarbeitet, genutzt oder nachträglich erhoben werden, halten wir uns an die jeweils gültigen gesetzlichen Datenschutzregelungen.

Die Verarbeitung, Nutzung oder nachträgliche Erhebung der Daten erfolgt nach den folgenden Grundsätzen:

(1) Bei allen Vertragsverhältnissen wie auch Angeboten, Angebotsannahmen und Auftragsbestätigungen, erheben wir folgende Informationen des Bestellers:

  • Anrede, Vorname, Nachname,
  • eine gültige E-Mail-Adresse,
  • Anschrift,
  • Telefonnummer (Festnetz und/oder Mobilfunk)
  • Informationen, die für die Durchführung des Auftrags notwendig sind

Die Erhebung dieser Daten erfolgt,

  • um den Besteller identifizieren zu können;
  • um die jeweiligen vertraglichen Leistungen von uns gegenüber dem Besteller erbringen zu können;
  • zur Korrespondenz mit dem Besteller;
  • zur Rechnungsstellung;
  • zur Abwicklung von evtl. vorliegenden Haftungsansprüchen sowie der Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegen den Besteller;

Die Datenverarbeitung erfolgt auf Anfrage des Bestellers hin und ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken für die angemessene Bearbeitung des Auftrags und für die beidseitige Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis erforderlich.

Die für die Auftragsdurchführung von uns erhobenen personenbezogenen Daten werden bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht gespeichert und danach gelöscht, es sei denn, dass wir nach Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO aufgrund von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten (aus HGB, StGB oder AO) zu einer längeren Speicherung verpflichtet sind oder der Besteller in eine darüber hinausgehende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO eingewilligt hat.

(2) Eine Übermittlung der persönlichen Daten des Bestellers an Dritte zu anderen als den im Folgenden aufgeführten Zwecken findet nicht statt. Soweit dies nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für die Abwicklung von Auftragsverhältnissen mit dem Besteller erforderlich ist, werden dessen personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben. Hierzu gehört insbesondere die Weitergabe an für uns tätige Mitarbeiter anderer mit uns kooperierender Unternehmen zum Zwecke der Korrespondenz sowie zur Durchführung des Auftrags. Die weitergegebenen Daten dürfen von dem Dritten ausschließlich zu den genannten Zwecken verwendet werden.

(3) Der Besteller hat das Recht:

  • gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO seine einmal erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber dem Unternehmer zu widerrufen. Dies hat zur Folge, dass der Unternehmer die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, für die Zukunft nicht mehr fortführen darf;
  • gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über die vom Besteller von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen. Insbesondere kann der Besteller Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Daten des Bestellers offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft der Daten des Bestellers, sofern diese nicht beim Unternehmer erhoben wurden, sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftigen Informationen zu deren Einzelheiten verlangen;
  • gemäß Art. 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung der bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten des Bestellers zu verlangen;
  • gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung der bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten des Bestellers zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist;
  • gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Bestellers zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten vom Besteller bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, der Besteller aber deren Löschung ablehnen und wir die Daten nicht mehr benötigen, der Besteller jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt oder der Besteller gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt hat;
  • gemäß Art. 20 DSGVO die personenbezogenen Daten des Bestellers, die er uns bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen und
  • gemäß Art. 77 DSGVO sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. In der Regel kann der Besteller sich hierfür an die Aufsichtsbehörde seines üblichen Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes oder unseres Unternehmenssitzes wenden.

(4) Sofern personenbezogenen Daten des Bestellers auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, hat der Besteller das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben.

Möchte der Besteller von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

(5) Diese Datenschutzhinweise gelten für die Datenverarbeitung durch:

Eisschmitt GmbH & Co.KG

Kitzinger Straße 3

97228 Rottendorf

Telefon: 09302/989411-0

Telefax: 09302/989411-20

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

 § 15 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB-B2B und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Besteller Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Rottendorf. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB-B2B bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

§ 16 Teilunwirksamkeit unserer Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Klauseln berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vereinbart hätten, wenn der Besteller die Regelungslücke gekannt hätte.

 

Stand April 2021